Vereinsstatuten

Energiegemeinschaften Inneres Salzkammergut

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Energiegemeinschaften Inneres Salzkammergut.
(2) Sitz des Vereines ist 4822 Bad Goisern
(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.
(5) Die Errichtung von Sektionen (Zweigstellen) ist zulässig.

II. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
(1) Zukauf und Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen;
(2) Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen
(3) Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen;
(4) Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
(5) Dienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen, Vorträge und Schulungen.

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den nachfolgenden Absätzen angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden:

(1) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten sind:
a) Betrieb von Energiegemeinschaften
b) Vorträge, Kurse, Workshops und Veranstaltungen aller Art im Sinne des Vereinszwecks
c) Betrieb einer Homepage und Herausgabe von Publikationen

(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden:
a) Eintrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Erlöse aus Verkauf, Erzeugung und Speicherung von Energie
c) Erlöse aus Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen und Workshops
d) Erträge aus Publikationen
e) Subventionen und Förderungen
f) Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
g) Sponsorengelder und Werbeeinnahmen
h) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, Sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital- und Personengesellschaften)
Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern können prinzipiell mit Aufwandsentschädigung abgegolten werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss angemessen sein, einem Fremdvergleich standhalten und wird durch den Vorstand bestimmt.

Revisionsinformation Datei: EISKG_VEREINSSTATUTEN_R00_2024__20240729.DOCX
Revision Datum erstellt geprüft Revisionsvermerk
R00‘ 29.7.2024 F. Posch R. Schönmayr Abgestimmte Ausgabe zur Einreichung bei der BH Gmunden
| Energiegemeinschaften Inneres Salzkammergut | Gschwandt 212, 4822 Bad Goisern am Hallstättersee |

IV. Vereinsmitgliedschaft
Mitglieder können physische wie juristische Personen sowie Personengesellschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht und Gemeinden sein.

Arten der Mitgliedschaft:
a.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und jene, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen, liefern oder speichern. Über die An- und Aberkennung der ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
b.) Fördernde Mitglieder sind jene Mitglieder, die die Ziele des Vereines durch ideelle und/oder materielle Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Sponsoring, Arbeitsleistung etc.) fördern. Über die An- und Aberkennung der fördernden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

V. Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag (Beitrittserklärung). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
(2) durch freiwilligen Austritt
(3) durch Ausschluss.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Allfällige Verträge zwischen Mitgliedern und dem Verein bleiben von einem Ende der Mitgliedschaft unberührt.

VII. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können an den Vorstand und die Mitgliederversammlung ihre Anliegen richten und übernehmen Aufgaben und Pflichten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Sie haben ein Vorschlagsrecht bei der Anstellung von Angestellten durch den Verein. 1.)Ordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilnehmen und für den Vorstand kandidieren.
(2) Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, besitzen hingegen weder aktives noch passives Stimm- und Wahlrecht.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu akzeptieren. Sie sind zur regelmäßigen Zahlung der Beiträge verpflichtet.

VIII. Organe des Vereines
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Rechnungsprüfer
(4) das Schiedsgericht

IX. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder und findet mindestens alle vier Jahre statt. Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher, wobei eine Einladung auf elektronischem Wege, an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse, zulässig und ausreichend ist.
(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens eine Woche vorher einzubringen.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, ist eine Beschlussfähigkeit nach spätestens einer Viertelstunde gegeben. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) oder auf Verlangen und Beschluss der Rechnungsprüferinnen
binnen vier Wochen stattfinden.

X. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, wobei diesbezügliche Vorschläge spätestens eine Woche vor der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein müssen.
(2) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes
(3) Entlastung des Vorstandes unter Einbindung der Rechnungsprüfer
(4) Genehmigung des Voranschlages für die nächste/n Periode/n
(5) Beschlussfassung über die einzelnen Punkte der Tagesordnung, sowie allfälliger Anträge
(6) Beschlussfassung zu Statutenänderungen und zur freiwilligen Auflösung des Vereins
(7) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein oder zwischen Vereins-Angestellten und Verein.
(8) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von üblichen Energieabnahme-, Energieeinspeise- oder Energiespeichervereinbarungen abweichen (z.B. Erwerb oder Veräußerung von Gebäuden oder Nutzungsrechten an Energieanlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie).
(9) Sonstige Entscheidungen im Falle mangelnder Einigung des Vorstands

XI. Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus der/dem Vorsitzenden und deren/dessen 1. und 2. Stellvertreter/innen. Die Funktionen Kassier/in, Schriftführer/in werden jeweils
von einer der oben genannten Personen übernommen wobei die Funktionsverteilung der/dem Vorsitzenden obliegt.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit 2/3 Mehrheit zu kooptieren. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Auch zur fachlichen oder organisatorischen Ergänzung des Vorstandteams kann ein zusätzliches Vorstandsmitglied vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit kooptiert werden. Eine nachträgliche Genehmigung für derart kooptierte Vorstandsmitglieder ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(5) Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt entweder mit Ablauf der Funktionsperiode, oder aufgrund von Rücktritt, Enthebung oder Tod. Ein Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(6) Fällt der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der/die Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(7) Im Rahmen der Geschäftsführung kann der Vorstand einzelne Aufgaben an Angestellte, Mitarbeiter/innen oder an ordentliche Mitglieder des Vereines delegieren.

XII. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
(2) Erstellung der Rechnungsabschlüsse und Voranschläge, sowie der Berichte an die Mitgliederversammlung.
(3) Festlegen der Energietarife und der Abrechnungsmodalitäten
(4) Einrichtung eines geeigneten Rechnungswesens
(5) Entscheidungen über Anstellungen und Kündigungen und
(6) Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt gemeinsam mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte. Sie/er lädt die Mitglieder zur Mitarbeit an der Geschäftsführung ein und erarbeitet bei Bedarf eine Geschäftsordnung, über die der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
(7) Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal halbjährlich statt und werden von der/m Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen, einstimmige Lösungen sind anzustreben. Virtuelle Treffen (Online-Meetings) sind zulässig. Das einberufende Organ entscheidet über die Form der Durchführung.

XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Stellvertreter/innen unterstützen die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzende/n und eines/einer Stellvertreter/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzende/n und eines/einer Stellvertreter/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(6) Das Vorstandsmitglied in der Funktion des Schriftführers / der Schriftführerin führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(7) Das Vorstandsmitglied in der Funktion des Kassiers / der Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden, sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

XIV. Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
Es setzt sich aus fünf volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum / zur Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

XV. Die Rechnungsprüfer/innen
Es sind von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nur dieser verantwortlich und berichtspflichtig sind. Sie prüfen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die jährlichen Rechnungsabschlüsse und legen der Mitgliederversammlung einen zusammenfassenden Bericht bzw. die erforderlichen Anträge vor.

XVI. Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nach Möglichkeit einstimmig, beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation und die Verteilung des Vereinsvermögens zu entscheiden. Das Vermögen hat bei Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes einer gemeinnützigen Organisation mit der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung zuzufallen.

XVII. Vereinsjahr
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr mit Stichtag 1. Jänner.

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